Herr Rechtsanwalt (vielleicht auch Amtsanwalt, Staatsanwalt oder ähnlich begabt) stolziert freudestrahlend in den Disaster-Fachhandel.
Kunde: Guten Morgen, ich wusste gar nicht, dass in dieser Stadt jemand Doppel-Feinminenspitzer verkauft. Von Faber-Castell, den Grünen nehme ich…
Ah… Der gute Mann war offenbar bei im Disaster-Onlineshop unterwegs.
Ich: Verkaufen ist richtig. Mitnehmen aber nicht. Weil: Das ist ein Artikel aus dem Onlineshop und…
Kunde: …und warum haben Sie den nicht hier?
Ich: Weil auf unsere Ladenfläche nicht mal 10 Prozent des Sortiments passen, was wir im Onlineshop anbieten.
Kunde: Rechtlich gesehen ist das…
Ich: …mir mal egal. Soll ich Ihnen einen bestellen?
Kunde: Nein, das ist nicht in Ordnung. Sie können nicht mit Sachen werben, die Sie nicht liefern können!
Ich: So, halblang: Alles was im Onlineshop zu sehen ist, können wir auch liefern. Und wenn nicht, stehts daneben.
Kunde: Ja, aber Sie habens nicht im Laden?
Ich: Haben Sie das zweite Staatsexamen?
Kunde: Hö?
Ich: Na wenn ja, hab ich keinen Bock mehr mit Ihnen zu reden, weil ich glaube, dass Sie mich verarschen. Wenn nicht, würde ich Ihnen nochmal ganz langsam erklären, was der Unterschied zwischen einem Onlineshop und einem Ladengeschäft ist…
Der Kunde grinste und trollte sich. 10 Minuten später war seine Bestellung da. Zwei Stück hatter genommen. Rohertrag: ca. 50 Cent pro Stück. Dafür hatter aber schön 5 Minuten mir diskutieren können. Hm, ich überleg, ob ich meine Verkaufs- ähm Beratungsgespräche nach RVG abrechnen sollte. Jedenfalls bei Staatsexamensinhabern.